Aus dem Newsletter
ecomed-Newsletter Gefahrgut 8/2010 vom 29.07.2010 09:15
Ziel der "
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG" ist es zu verhindern, dass nicht-konforme Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Händlern und Importeuren werden durch die Richtlinie entsprechende Pflichten auferlegt. Darüber hinaus soll die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden und Maßnahmen gegen beanstandete Produkte in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen erfolgen. Bislang unterscheidet sich die Marktüberwachung in den verschiedenen Mitgliedstaaten noch zu sehr.
Damit wird die
Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte ersetzt. Die Gründe liegen in der erforderlichen Aktualisierung technischer Vorschriften sowie in der Einarbeitung von internationalen Übereinkünften zur innerstaatlichen Beförderung. Letzteres schreibt die "
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland" vor.
Von der Überarbeitung sind nicht nur die Vorschriften zur Beförderung, sondern auch jene zur Vermarktung von Druckgeräten betroffen. Dies machte der "
Beschluss Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten" erforderlich. Nicht erfasst werden ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, und auch nicht ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/68/EG erfolgt durch die GGVSEB mit Verweisen auf die internationalen Gefahrgutvorschriften ADR, RID, ADN.
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Quelle: www.gelaweb.de