M207 - Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden und sie aus Stahl gefertigt sind. Ein Hinweis im Transportdokument ist erforderlich - gezeichnet von Belgien, Deutschland, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Frankreich, Österreich, der Republik Moldau sowie neu von den Niederlanden.