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Multilaterale ADR-Vereinbarung
 
Aus dem Newsletter ecomed-Newsletter Gefahrgut 4/2010 vom 06.05.2010 09:48

Folgende Veränderung hat sich für den Straßenverkehr ergeben:

M204 – Der Stoff 1-Hydroxybenzotriazol-Monohydrat wird in Abweichung von Unterabschnitt 3.2.1 ADR der UN-Nr. 3474 zugeordnet; nicht anwendbar für den Eurotunnel – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Deutschland (VkBl. 5/09, Nr. 43), der Tschechischen Republik, Italien, der Schweiz, Frankreich und neu von Österreich.

Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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Quelle: www.gelaweb.de