Aus dem Newsletter
ecomed-Newsletter Gefahrgut 12/2009 vom 17.12.2009 10:19
Die M 211 ersetzt die bisherige M 210 wegen eines Fehlers betreffend den Eintrag im Beförderungsdokument. Dies war erforderlich, da die Anwendung der Sondervorschrift 188 eine Freistellung der Vorschriften des ADR vorsieht und somit der Eintrag im Beförderungsdokument entfallen kann.
In der Vereinbarung ist festgelegt, dass abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 288 Buchstabe f) Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Leiterplatten) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 Buchstabe f) ausgenommen sind.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.Dezember 2010.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei
UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
Tipp: Die 25. Auflage des "großen Straßenklassikers"
ADR 2009 ist da - mit offizieller GGVSEB und RSEB!