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RID-Sondervereinbarungen
 
Aus dem Newsletter ecomed-Newsletter Gefahrgut 12/2009 vom 17.12.2009 10:19

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit. Aktuell erweiterte sich der Geltungsbereich folgender Sondervereinbarungen (SV):

RID 3/2009 – Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 14/2009), der Schweiz, Slowenien, dem Vereinigten Königreich, Österreich, Frankreich und neu von Luxemburg.

RID 4/2009 – Anbringung von orangefarbenen Tafeln an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr verwendet werden - gezeichnet von Frankreich, Luxemburg, Kroatien und neu von der Schweiz und Portugal.

RID 5/2009 – Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen - gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Frankreich, Belgien, Deutschland (VkBl. 14/2009), der Schweiz, von von Slowenien, den Niederlanden und neu von Portugal.

RID 7/2009 –Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen - gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland (VkBl. 16/2009), Frankreich und neu von Luxemburg und Portugal.

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Quelle: gefährliche ladung