Aus dem Newsletter
ecomed-Newsletter Gefahrgut 07/2009 vom 30.06.2009 11:50
Der Bekanntmachung zufolge darf die Eintragung in Tabelle A, Kapitel 3.2, des ADR/RID für "UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend", auch für Dieselkraftstoff nach DIN 51 628 verwendet werden, wenn dieser einen Flammpunkt hat, welcher der EN 590:2004 entspricht.
Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden im Sinne von § 6 der GGVSE vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) werden bis zur Überführung dieses Dieselkraftstoffs in die EN 590:2004 von einer Ahndung absehen.
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Quelle: gelaweb