Aus dem Newsletter
ecomed-Newsletter Gefahrgut 07/2009 vom 30.06.2009 11:50
Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 14.05.2009 wurde auf S. 1043 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen bekanntgegeben.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 erhält damit folgende Neufassung:
"Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoffen einer Abgasreinigungsanlage nicht zugeführt werden können."
Tipp:
Gefahrgüter an Bord eines Binnenschiffes? Wie Sie sicher manövrieren im Gewirr der Binnenschiffahrts-Gefahrgutschriften zeigt Ihnen die Broschüre
ADNR 2009 – mit CD-ROM für optimale Recherchemöglichkeiten!
Quelle: gelaweb