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Richtlinie zur Hafenstaatkontrolle
 
Aus dem Newsletter ecomed-Newsletter Gefahrgut 07/2009 vom 30.06.2009 11:50

Die "Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)" soll dafür sorgen, dass Schiffe die international vereinbarten Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten.

Dabei geht es um die Kontrolle der Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anlaufen. Es habe sich gezeigt, dass die Umsetzung und Durchsetzung von Normen durch den Flaggenstaat zum Teil nur mangelhaft erfolge, heißt es in der Begründung der Richtlinie. Unternormige Schiffe sollen die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch gar nicht erst anlaufen.

Gemäß der Richtlinie sind die Kontrollen von qualifizierten Besichtigern vorzunehmen. Die Schiffsdaten werden in einer gemeinschaftlichen Überprüfungsdatenbank erfasst und nach einem Risikoprofil sowie bestimmten Prioritätsfaktoren geordnet. Stellen die Behörden bei der Überprüfung Mängel fest, die "eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen", müssen sie das Schiff gegebenenfalls am Auslaufen hindern. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen für die beschriebenen Maßnahmen zu schaffen.

Ebenfalls am 23. April 2009 wurden weitere Richtlinien und Verordnungen im Bereich Seeverkehr verabschiedet, etwa über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen oder über das gemeinschaftliche Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr. Auch sie finden sich in Ausgabe L131 des Amtsblatts der Europäischen Union vom 28. Mai 2009.

Tipp:
Für „Seefahrer“ mit gefährlichen Gütern an Bord ist Land in Sicht! Sie finden sich zurecht im Meer der Gefahrgutvorschriften mit Hilfe des IMDG-Code 2009.

Quelle: gelaweb