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Neue Richtlinien für den Seetransport
 
Aus dem Newsletter ecomed-Newsletter Gefahrgut 7/2008 vom 15.07.2008 09:00

Zu § 4 Abs.10 GGVSee wird erläutert, dass eine Meldepflicht bei folgenden Kriterien vorliegt:
  • Tod durch gefährliches Gut
  • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhaus-Aufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 3 aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat
  • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung von Mengen, die in einer anschließenden Tabelle aufgelistet sind.
Hier folgt eine nach Gefahrklassen und Verpackungsarten gestaffelte Tabelle von Austrittsmengen, die die Meldepflicht auslösen.
 
  • Wichtig: Das Kriterium "Produktaustritt" liegt auch dann vor, wenn nur die unmittelbare Gefahr gegeben ist, dass gefährliche Stoffe über die Grenzmengen hinaus freigesetzt werden könnten. In der Regel sei dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährlichstet ist.

Weitere verschärfende Meldepflicht besteht für Fälle von Explosionen und für radioaktive Stoffe der Klasse 7.

Die Anlage 2 enthält den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten.

Das Muster für die Schadensmeldungen, eine Zuordnung der Pflichten und Verantwortungen aller am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden sowie eine Auflistung von Ämtern, die Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSee erteilen dürfen, runden diese Durchführungsrichtlinien ab.

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Quelle: Gefahrgut Aktuell NEWSLETTER