Frist für die nachträgliche Vorregistrierung läuft aus Unternehmen, die seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung einen Phase-in-Stoff zum ersten Mal in der Gemeinschaft herstellen oder importieren, können diesen Stoff noch bis 12 Monate vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist vorregistrieren.
Empfehlungen zur Mitteilung von Verwendungen nach Art. 37(2) Jeder nachgeschaltete Anwender hat nach Art. 37(2) das Recht, seinem unmittelbar vorgeschalteten Lieferanten seine Verwendungen mitzuteilen, damit diese Verwendungen im Rahmen der Registrierung und Stoffsicherheitsbeurteilung zu identifizierten Verwendungen werden. Auch hier gilt für noch nicht registrierte Stoffe eine Frist von 12 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Registrierungsfrist.